EU-Verordnung bezüglich Geoblocking

Ziel des EU-Binnenmarktes ist es, Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich mit Kund/innen in allen EU-Mitgliedstaaten zu vernetzen. Durch das Internet und den E-Commerce ist das einfacher als je zuvor. Im Rahmen seiner Digitalen Binnenmarktstrategie strebt die Europäische Kommission an, die Vision eines gemeinsamen EU-Binnenmarkts auch online zu realisieren. In dem Zuge versucht die Europäische Kommission Praktiken abzuwehren, die sie als hinderlich für diese Vision eines gemeinsamen EU-Binnenmarktes ansieht. Eine dieser Praktiken ist das Geoblocking, das die EU durch Regulierungsbemühungen eindämmen möchte.

Die Geoblocking-Richtlinie wurde verabschiedet, nachdem die EU festgestellt hat, dass die Praxis des Geoblocking für Verbraucher in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten zu direkter und indirekter Diskriminierung im Onlinehandel führt und daher dem Ziel eines EU-Binnenmarkts entgegensteht. Unter Geoblocking versteht man die Praxis von Unternehmen, Kund/innen auf Basis des jeweiligen geografischen Standorts den Zugang zu Waren und Dienstleistungen zu verwehren. Die Geoblocking-Richtlinie verbietet das Geoblocking für Kund/innen in den EU-Mitgliedsstaaten und soll dafür sorgen, dass alle EU-Kund/innen denselben Zugang zu Waren und Dienstleistungen haben, ungeachtet ihrer Nationalität, ihres Wohnorts oder dem Land und der Herkunft ihrer eingesetzten Debit- oder Kreditkarte (oder anderer Zahlungsmittel).

Änderungen der Regelungen zum Geoblocking in der EU

Seit dem 3. Dezember 2018 ist es in der EU tätigen Händlern gemäß der Geoblocking-Richtlinie verboten, Zahlungen von EU-Verbrauchern oder den Zugang zu Websites/Apps per Geoblocking zu verwehren. Das bedeutet, dass EU-Händler Transaktionen mit EU-Kund/innen nicht mehr auf Basis derer Nationalität verweigern kann.

Wenn Sie als Händler in der EU tätig sind und Kund/innen in EU-Ländern Waren und Dienstleistungen anbieten, unterliegen Sie wahrscheinlich der Geoblocking-Richtlinie. Gemäß der Geoblocking-Richtlinie gelten für einige Unternehmen Ausnahmen, darunter insbesondere Anbieter von audiovisuellen Diensten, medizinischen Angeboten und Transportdienstleistungen. Wenn Sie nicht wissen, ob Ihr Unternehmen unter diese Ausnahmeregelungen fällt, empfehlen wir Ihnen, sich hinsichtlich Ihrer spezifischen Verhältnisse an Ihre Rechtsberatung zu wenden. In diesem Artikel erklären wir, was Sie über die Geoblocking-Richtlinie wissen sollten und welche Schritte Sie zur Einhaltung der Richtlinie in Betracht ziehen sollten.

Was ist gemäß der Geoblocking-Richtlinie verboten?

Händler dürfen nicht willentlich Zahlungen von Kund/innen blockieren, wenn diese Zahlungsmethoden verwenden, die der Händler normalerweise akzeptiert, nur weil diese sich in bestimmten EU-Mitgliedsstaaten befinden.

Beispiel: Wenn Ihr Unternehmen online T-Shirts an Kund/innen in der gesamten EU verkauft und in Frankreich Kreditkarten eines bestimmten Anbieters akzeptiert, dürfen Sie keine Kreditkartenzahlungen von Kund/innen dieses Anbieters ablehnen, die sich beispielsweise in Italien befinden (entsprechend der IP-Adresse, angegebenen Anschrift oder der ausstellenden Bank der zur Zahlung genutzten Karte).

Unternehmen dürfen den Zugang zu ihrer Website oder Anwendung nicht auf Grundlage des Standorts oder der IP-Adresse von EU-Kund/innen ablehnen, sofern dies nicht durch nationale oder EU-Gesetze erlaubt ist. Dieses Verbot umfasst auch die automatische Weiterleitung von EU-Kund/innen an eine lokale Version der Website ohne deren vorherige ausdrückliche Zustimmung.

Beispiel: Wenn eine Kundin in Spanien auf die deutsche Version einer Unternehmenswebsite zugreifen will (d. h. die für den deutschen Markt konzipierte Website), darf das deutsche Unternehmen die Kundin nicht blockieren, bzw. an eine Websiteversion für den spanischen Markt weiterleiten, ohne dass sie dem ausdrücklich zustimmt. Selbst wenn diese ausdrückliche Zustimmung gegeben wurde, muss die Originalversion der Website weiterhin für die Kundin zugänglich bleiben.

Bedeutet das, dass ich meine Waren oder Dienstleistungen in der gesamten EU anbieten muss, um die Richtlinie einzuhalten?

Ja, alle Kund/innen in der EU müssen die Möglichkeit haben, Waren und Dienstleistungen zu kaufen. Allerdings verpflichtet die Geoblocking-Richtlinie Händler nicht dazu, ihre Waren und Dienstleistungen an Kund/innen in der gesamten EU zu liefern – Händlern steht es weiterhin frei, die geografische Region selbst festzulegen, in die sie materielle Waren oder Dienstleistungen ausliefern.

Beispiel: Wenn ein Unternehmen festlegt, dass es Waren nur an irische Anschriften ausliefert und ein schwedischer Kunde einen Kauf tätigt, muss das Unternehmen die Ware nur an eine irische Anschrift liefern. Der schwedische Kunde muss sich selbst um die Abholung oder die weitere Lieferung von der irischen Adresse kümmern.

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Händler auf ihrer Website klar ersichtlich machen, in welche Länder sie ihre Waren versenden.

Gibt es Ausnahmen von den Verboten der Geoblocking-Richtlinie für Zahlungen innerhalb der EU?

Ja, die Geoblocking-Richtlinie erkennt an, dass Händler etwaige Vorkehrungen zur Betrugsprävention ergreifen müssen. Daher ist Händlern Folgendes erlaubt:

  1. Bei Vorliegen berechtigter, objektiver Bedenken, dass eine Zahlungstransaktion nicht ordnungsgemäß veranlasst wurde, weil beispielsweise ein Händler verschiedene Aspekte einer Transaktion untersucht hat und zum Schluss kommt, dass einige dieser Aspekte auf einen möglichen Betrug hinweisen könnten, darf er die Lieferung von Waren oder die Bereitstellung von Dienstleistungen verweigern oder zurückhalten. Dies gilt nicht, wenn der Händler sich bei seiner Entscheidung ausschließlich auf die Nationalität der/s Kund/in oder den Standort der Kartenausgabe beruft.

  2. Wenn eine Zahlung die Anforderungen der Starken Kundenauthentifizierung (SCA) gemäß PSD2 nicht erfüllt, darf die Transaktion verweigert oder an bestimmte Bedingungen geknüpft werden. Weitere Informationen zur Starken Kundenauthentifizierung finden Sie in unserem Stripe-Leitfaden zur SCA hier.

Dabei ist zu bedenken, dass SCA eine neue Methode zur Authentifizierung von Online-Zahlungen ist (oder zur Verifizierung von Kundenidentitäten vor der Annahme einer Online-Zahlung) und für die meisten Transaktionen in der EU ab September 2019 verpflichtend ist. Im Kern erfordert SCA, dass Zahlungen von Kund/innen unter Nutzung von Informationen oder Geräten authentifiziert werden müssen, die nur diese/r Kund/in kennen kann oder besitzt, wie ein Passwort, ein Mobiltelefon oder biometrische Verfahren wie Fingerabdrucksdaten). Diese Ausnahme steht eventuell noch nicht allen Händlern verlässlich zur Verfügung, bis die Zahlungsdienstleistungsbranche SCA vollständig umgesetzt hat. Diese Umsetzung geht im Jahr 2021 vonstatten. Die meisten EU-Märkte setzen seit den ersten Monaten des Jahres 2021 SCA um, wobei das Vereinigte Königreich einer der letzten Märkte ist, in denen SCA umgesetzt wird, mit einer Frist bis zum 14. September 2021.

Welche Schritte sollten Unternehmen unternehmen, um die Einhaltung dieser Richtlinie zu gewährleisten?

Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen an Kund/innen in der EU anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Websites/Apps keine Online-Kund/innen in der EU diskriminieren. Gegebenenfalls sollten diese Unternehmen ihre Websites und Apps überarbeiten, sowie den Zugang zum Bezahlvorgang gewährleisten, Betrugspräventionsmaßnahmen für Zahlungen einsetzen und IP-Sperrtools im Zusammenhang mit den Verboten in der Geoblocking-Richtlinie überprüfen. Insbesondere sollten Unternehmen sicherstellen, dass ihre:

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Beachten Sie bitte zum Abschluss: Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keinerlei rechtliche Beratung dar. Wenn Sie rechtliche Beratung im Zusammenhang mit den in diesem Artikel dargestellten Sachverhalten benötigen, empfehlen wir Ihnen, sich an eine professionelle Rechtsberatung zu wenden.