Geltungsbereich des Zuschlagsverbots nach PSD2 für B2C- und B2B-Zahlungen

Händler/innen sollten zur Kenntnis nehmen, dass bestimmte Arten von Zahlungsaufschlägen nach den neuen Zahlungsregeln in Europa („PSD2“) ab dem 13. Januar 2018 verboten sind.

Während dies hauptsächlich für Händler/innen relevant ist, die Zahlungen von Verbraucher/innen („B2C“) akzeptieren, gelten einige Aspekte des Verbots von PSD2-Zuschlägen auch für bestimmte Business-to-Business-Zahlungen („B2C“).

B2C-Zahlungen

Das Zuschlagsverbot gemäß PSD2 zielt darauf ab, Verbraucher/innen in ganz Europa zu schützen, indem es Händler/innen verbietet, von Verbraucher/innen zusätzliche Gebühren für Zahlungen mit bestimmten Zahlungsmethoden zu verlangen. So ist es beispielsweise Händler/innen, einschließlich Ticketverkauf-, Reise- und Lebensmittellieferungs-Websites, nicht mehr erlaubt, den Verbraucher/innen zusätzliche Gebühren für die Zahlung per Debit- oder Kreditkarte zu berechnen.

Das B2C-Zuschlagsverbot gilt:

Selbst wenn das Zuschlagsverbot nicht gilt, darf die Höhe eines eventuell erhobenen Zuschlags die Kosten, die dem/der Händler/in durch die Annahme der jeweiligen Zahlungsmethode entstehen, nicht übersteigen.

Der Umfang des Zuschlagsverbots kann von Land zu Land unterschiedlich sein – im Vereinigten Königreich zum Beispiel hat das britische Finanzministerium das Verbot auf B2C-Zahlungen mit Zahlungskarten ausgeweitet, die von Drei-Parteien-Kartensystemen wie Amex ausgegeben werden, sowie auf andere Zahlungsmittel wie Nicht-EUR-Lastschriften, Apple Pay und PayPal. Wir werden die Umsetzung des Zuschlagsverbots (und PSD2) in ganz Europa weiterhin überwachen.

B2B-Zahlungen

Einige Aspekte des PSD2-Zuschlagsverbots gelten auch für B2B-Zahlungen. Das Zuschlagsverbot gilt für EUR-Zahlungen von Geschäftskunden per Lastschrift oder Überweisung (nicht jedoch für Zahlungen mit einer Firmenkredit- oder -debitkarte), wenn die Bank oder der Kartenaussteller des Geschäftskunden und der Zahlungsdienstleister des/der Händlers/Händlerin (d. h. Stripe) beide im EWR ansässig sind.

Wie bei B2C-Zahlungen beschränkt PSD2 (selbst wenn das Zuschlagsverbot nicht gilt) den Betrag, den Händler/innen den Unternehmen als Zuschlag auf die Kosten berechnen können, die dem/der Händler/in durch die Annahme der jeweiligen Zahlungsmethode entstehen. Wenn Sie eine Plattform oder einen Marktplatz betreiben, wirkt sich das Zuschlagsverbot nicht auf die von Ihnen erhobene Plattform- oder Anmeldegebühr aus, sofern diese Gebühren nicht nach Zahlungsmethode differenziert werden.

Sollten Sie Fragen zu Ihrem lokalen Markt haben oder einfach nur mehr wissen wollen, wenden Sie sich an den Stripe-Support.

Wenn Sie zudem mehr darüber erfahren möchten, wie sich PSD2 auf die Marktplätze auswirkt, lesen Sie unseren Leitfaden.